WEBSITE ZUR ERBENGEMEINSCHAFT ERGÄNZT UND STARK ERWEITERT

Die „Erbengemeinschaft“ entsteht, sobald mehr als ein Erbe von Gesetzes wegen oder vom Erblasser zur Vermögensnachfolge berufen wurde.

Landauf und landab überfordert die vom Gesetzgeber als temporäre Liquidationsgemeinschaft angedachte Erbengemeinschaft die Erben und Dritte:

  • Gesamthandschaftsprinzip (alle Erben sind Gesamteigentümer des ganzen Nachlassvermögens);
  • Einstimmigkeitsprinzip
    • beim Halten und Verwalten des Nachlasses;
    • bei der Erbteilung;
  • Solidarhaftung der Erben;
  • Unverjährbarer Teilungsanspruch jedes Erben.

Nebst der rechtlichen Komplexität des gesetzgeberischen Systems spielen für Erbengemeinschaften und deren Beendigung durch Erbteilung die Emotionen der Erben erheblichen Zündstoff:

  • Empfindung eines oder mehrerer Erben,
    • vom Erblasser lebzeitig persönlich oder finanziell ungleich und / oder unkorrekt behandelt worden zu sein;
    • ein Mehr zu gut zu haben, weil er / sie dem Erblasser Betreuungs- und Pflegeleistungen erbrachten;
  • Lebzeitige Zuwendungen,
    • die den Pflichtteil verletzen;
    • die zur Ausgleichung führen müssten;
  • Testamentarische Begünstigung quantitativer und / oder qualitativer Art eines Erben und die Zurücksetzung anderer Erben
  • Der Respekt unter den Erben endet oft mit dem Tod des Erblassers
    • Frühere, offene Zwistigkeiten flammen auf;
    • Verborgene Benachteiligungsansichten werden erstmals geäussert;
    • Sich benachteiligt fühlende Erben
      • «rechnen» in der Erbteilung ab;
      • verweigern aus der neu erlangten Macht eine einvernehmliche Erbteilung und blockieren die anderen Erben bzw. zwingen diese auf den Rechtsweg;
  • Fortgesetzte Erbengemeinschaft
    • damit der überlebende Elternteil bis zu seinem Tod den Lebensstandard wahren kann, dann aber die Nachkommen ungleich behandelt und dadurch später die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Teilung der zwei Nachlässe erschwert;
  • usw.

Daher gibt es in vielen Familien beim Ableben eines oder beider Elternteile Streit und einen vielseitigen Informationsbedarf.

Erweitert wurden die Erläuterungen zu:

  • Rechtsnatur
  • Entstehung
  • Mitglieder der Erbengemeinschaft
  • Berechtigung an den Nachlassrechten
  • Anteile der Miterben
  • Teilungsanspruch jedes Miterben
  • Ende der Erbengemeinschaft (mit den Teilungs- und weiteren Auseinandersetzungs-Varianten)
  • Steuern

Dies und weitere Aktualisierungen mit Praxis-Hinweisen haben die Autoren von Bürgi Nägeli Rechtsanwälte im Content zur Erbengemeinschaft ergänzt:

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