NEUER EXKURS: „ ANTIZIPIERTER VERTRAGSBRUCH“

Derzeit sind Lieferverzögerungen in den Globalen Lieferketten für viele Branchen ein mediales, aber auch ein kommerzielles und finanzielles Thema. Bestandteile von Halb- oder Fertigfabrikaten treffen nicht nur verspätet ein und verursachen eine Lieferverzögerung, sondern auch Mehrkosten bis hin zu Produktionsstopps bei den Zielkunden.

Viele Lieferanten teilen ihren Kunden die Lieferverzögerungen mit, damit diese besser planen und den Schaden minimieren können. Oft sind sich diese Lieferanten nicht bewusst, dass ihre (gut gemeinte) Mitteilung je nach Wortlaut aufgefasst werden kann als:

  • endgültige Erfüllungsverweigerung
  • offensichtliche Erfüllungsgefährdung.

Solche Informationen erlauben dem Lieferungsgläubiger Rechtsfolgen aufgrund OR 107 Abs. 2 per analogia auszulösen. Zu denken ist – je nach der Interessen- und Wiederbeschaffungslage beim Lieferungsgläubiger – an die Ausübungsmöglichkeit der Wahlrechte von OR 107 Abs. 2:

  • Festhalten am Vertrag
  • Vorzeitiger Rücktritt vom Vertrag
  • Leistungsverzicht und Schadenersatz.

Lieferungsschuldner und Lieferungsgläubiger sollten sich nach „Lieferwarnungen“ mit ihren Chancen und Risiken bzw. Vorgehens- und Wahlmöglichkeiten auseinandersetzen.

Unsere Autoren von Bürgi Nägeli Rechtsanwälte haben die Einzelheiten des „antizipierten Vertragsbruchs“ in den Content von www.vertragsrecht.ch eingearbeitet.

Besuchen Sie: Antizipierter Vertragsbruch

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