Erweiterung der Website zu «Einfache Gesellschaft»

Exkurs Ungewollte einfache Gesellschaft

Der neue Content betrifft die einfache Gesellschaft als Subsidiärform, wenn andere Gesellschaftsformen nicht greifen oder, wenn sich die Gründer anderer Rechtsformen (AG, GmbH etc.) vor der Gründung des geplanten Rechtsträgers organisieren und Verpflichtungen eingehen, im Unwissen, dass sie eine „Gründungsgesellschaft“ oder ein „Vorgesellschaft“ in Form einer einfachen Gesellschaft haben entstehen lassen.

Die einfache Gesellschaft kann also unbewusst, ungewollt oder auch ohne übereinstimmende gegenseitige Willenserklärung eingegangen werden.

Dies führt in der Praxis dazu, dass eine Diskrepanz zwischen der gewollten und der tatsächlich bestehenden Rechtslage entstehen kann:

  • Parteien wollten sich nicht rechtlich binden
  • Parteien meinten, sie würden eine andere rechtliche Bindung eingehen, als sie dann tatsächlich eingegangen sind (zB direkt die AG oder GmbH)

Damit beschäftigt sich der neue Content-Teil Exkurs Ungewollte einfache Gesellschaft.

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